Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB

Die nachfolgenden AGB's unterteilen sich in die Produkte Konzepte, Beratungsleistungen, Projektmanagement und Projektgeschäft sowie Webapplikationen und SaaS-Lösungen . Zusätlich existiert ein allgemeiner Teil der für jedes Produkt und jede Dienstleistung der LoRaTo GmbH gilt.

1. Webapplikationen und SaaS-Lösungen 
2. Konzepte, Beratungsleistungen, Projektmanagement und Projektgeschäft
3. Allgemeingültige AGB's

1. Webapplikationen und SaaS-Lösungen


Vertragsgegenstand: 



1. Die LoRaTo GmbH stellt dem Kunden eine Webapplikation zur Nutzung bereit. Die Feature Liste kann in Anhang 1 eingesehen werden. Die LoRaTo GmbH ist berechtigt, die Featureliste jederzeit anzupassen und zu ändern. Die Webapplikation kann nur von der zwischen den Parteien vereinbarten Anzahl an Mitarbeitern des Kunden genutzt werden. Soweit nicht anders vereinbart, beträgt die Anzahl an berechtigten Nutzern 2 Personen.


2. Die Software wird vom Anbieter als SaaS- bzw. Cloud-Lösung betrieben. Dem Kunden wird ermöglicht, die auf den Servern des Anbieters bzw. eines vom Anbieter beauftragten Dienstleisters gespeicherte und ablaufende Software über eine Internetverbindung während der Laufzeit dieses Vertrags für eigene Zwecke zu nutzen und seine Daten mit ihrer Hilfe zu speichern und zu verarbeiten.


3. Diese Vertragsbedingungen gelten ausschließlich. Vertragsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine eigenen Geschäftsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen.



Verfügbarkeit der Software: 


4. Der Anbieter weist den Kunden darauf hin, dass Einschränkungen oder Beeinträchtigungen der erbrachten Dienste entstehen können, die außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters liegen. Hierunter fallen insbesondere Handlungen von Dritten, die nicht im Auftrag des Anbieters handeln, vom Anbieter nicht beeinflussbare technische Bedingungen des Internets sowie höhere Gewalt. Auch die vom Kunden genutzte Hard- und Software und technische Infrastruktur kann Einfluss auf die Leistungen des Anbieters haben. Soweit derartige Umstände Einfluss auf die Verfügbarkeit oder Funktionalität der vom Anbieter erbrachten Leistung haben, hat dies keine Auswirkung auf die Vertragsgemäßheit der erbrachten Leistungen.


5. Der Kunde ist verpflichtet, Funktionsausfälle, -störungen oder -beeinträchtigungen der Software unverzüglich, schriftlich und so präzise wie möglich beim Anbieter anzuzeigen.



6. Voraussetzung für die Nutzung der Webapplikation ist, dass der Kunde die aktuelle Version des Webbrowsers Microsoft Internet Explorer, Google Chrome oder Mozilla Firefox. 



7. Die erhobenen Sensordaten werden von der LoRaTo GmbH für einen Zeitraum von 90 Tagen gespeichert.



8. Der Kunde ist nur im Rahmen der in dieser Leistungsbeschreibung gewährten Rechte zur Nutzung der Webapplikation und der darin enthaltenen Darstellungen berechtigt.



9. Die LoRaTo GmbH kann Kunden nach eigenem Ermessen eine standardisierte IT-Schnittstelle zur Verfügung stellen. Die IT-Schnittstelle darf lediglich im Umfang des vordefinierten Tarifs (Basic, Advanced oder Premium) genutzt werden, siehe Anhang 2.3 Nutzungspreise für die Verwendung der IT-Schnittstelle. Soweit nicht anders vereinbart, gilt der Tarif Basic.



10.Die LoRaTo GmbH ist berechtigt, die IT-Schnittstelle jederzeit anzupassen. Die für die Anbindung oder Anpassung der IT-Schnittstelle anfallenden Kosten trägt der Kunde.



Rechte zur Datenverarbeitung, Datensicherung 



11. Für den Zugang zur Webapplikation ist eine Registrierung des Kunden erforderlich. Dabei werden Nutzer des Kunden von der LoRaTo GmbH über ihre E-Mail-Adresse im System angelegt. Die Nutzer können sich dann mit Hilfe dieser E-Mail-Adresse (als Benutzername) im System registrieren und ein eigenes Passwort vergeben (Zugangsdaten). Dem Kunden ist nicht gestattet, die Zugangsdaten an unbefugte Dritte weiterzugeben. Die Zugangsdaten dürfen nicht für Sammelaccounts weitergegeben oder verwendet werden. Hat der Kunde Kenntnis davon oder Anzeichen dafür, dass unbefugte Dritte von den Zugangsdaten Kenntnis erlangt haben oder erlangen werden, dann hat der Kunde die LoRaTo GmbH hierüber unverzüglich zu informieren. Die LoRaTo GmbH ist berechtigt, die erforderlichen Gegenmaßnahmen zu ergreifen und den Plattform-Zugriff sowie die REST-Schnittstelle zu sperren. Entsprechendes gilt im Fall des Missbrauchs der Zugangsdaten. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn der Kunde die Webapplikation oder REST-Schnittstelle für kriminelle oder sonstige illegale Zwecke nutzt, störende Eingriffe vornimmt, die zu einer übermäßigen Belastung der Webapplikation (z.B. massenhaftes Versenden von Benachrichtigungen oder Nachrichten, Missbrauch der REST-Schnittstelle) führen oder andere Nutzer belästigt.



12. Der Anbieter hält sich an die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.



13. Der Kunde räumt dem Anbieter für die Zwecke der Vertragsdurchführung das Recht ein, die vom Anbieter für den Kunden zu speichernden Daten vervielfältigen zu dürfen, soweit dies zur Erbringung der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen erforderlich ist. Der Anbieter ist auch berechtigt, die Daten in einem Ausfallsystem bzw. separaten Ausfallrechenzentrum vorzuhalten. Zur Beseitigung von Störungen ist der Anbieter ferner berechtigt, Änderungen an der Struktur der Daten oder dem Datenformat vorzunehmen.


14. Wenn und soweit der Kunde auf vom Anbieter technisch verantworteten IT-Systemen personenbezogenen Daten verarbeitet oder verarbeiten lässt, ist eine Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung abzuschließen



15. Der Kunde kann in der Webapplikation relevante Assetdaten und Sensoren hinterlegen, verwalten und pflegen. Der Kunde ist mit der Speicherung der Asset- und Sensordaten in den IT-Systemen der LoRaTo GmbH einverstanden. Mit der Nutzung der Webapplikation willigt der Kunde ferner der Übermittlung der Sensordaten und deren Speicherung in den IT-Systemen der LoRaTo GmbH zu. Die Speicherung der Asset- und Sensordaten erfolgt in einer Umgebung, die von der LoRaTo GmbH On-Prem oder von einem Cloudanbieter bereitgestellt wird. Die zugrunde liegende IT-Infrastruktur, Middleware und App-Software sowie die Sensordaten befinden sich in einem eigenen Rechenzentrum oder im Rechenzentrum des von der LoRaTo GmbH beauftragten Cloudanbieters. Die LoRaTo GmbH behält sich die Wahl des Cloudanbieters sowie die Wahl des Betriebs- und Speicherortes vor.



16. Die LoRaTo GmbH ist berechtigt, die Asset- und Sensordaten für die Durchführung ihrer Leistungen zu nutzen, sowie zur Verbesserung des Services, insbesondere zur Fehleranalyse oder zur Ermittlung von Kennzahlen zur Bewertung der Qualität des Services zu verwenden.



17. Die LoRaTo GmbH übernimmt keine Gewähr für die Genauigkeit, Richtigkeit und Vollständigkeit der ermittelten Sensordaten, Informationen sowie Assetdaten.



18. Die LoRaTo GmbH gewährleistet ferner keine vollständige und richtige Übertragung über das LoRaWAN-Netzwerk und die Darstellung der Sensordaten in der Webapplikation bzw. über die IT-Schnittstelle. 



19. Die LoRaTo GmbH gewährleistet nicht die Richtigkeit und Vollständigkeit der Sensordaten in der Webapplikation bzw. IT-Schnittstelle. 



20. Die LoRaTo GmbH gewährleistet nicht die Richtigkeit, Vollständigkeit oder den ordnungsgemäßen Versand jedweder Art von Alarmierung und Benachrichtigungen.



Mitwirkungspflicht des Kunden 



21. Der Kunde wird den Anbieter bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen.



22. Die ordnungsgemäße und regelmäßige Sicherung seiner Daten obliegt dem Kunden. Das gilt auch für dem Anbieter im Zuge der Vertragsabwicklung überlassene Unterlagen.



23. Der Kunde hat die ihm zur Verfügung gestellten Zugangsdaten geheim zu halten und dafür zu sorgen, dass etwaige Mitarbeiter, denen Zugangsdaten zur Verfügung gestellt werden, dies ebenfalls tun. Die Leistung des Anbieters darf Dritten nicht zur Verfügung gestellt werden, soweit das nicht von den Parteien ausdrücklich vereinbart wurde.



Support 



24. Ein Supportfall liegt vor, wenn die Software die vertragsgemäßen Funktionen gemäß der Produktbeschreibung nicht erfüllt. Soweit nicht anders vereinbart wird eine Reaktionzeit von max. 78 Std. und eine Lösungszeit nach Best Effort vereinbart.



25. Meldet der Kunde einen Supportfall, so hat er eine möglichst detaillierte Beschreibung der jeweiligen Funktionsstörung zu liefern, um eine möglichst effiziente Fehlerbeseitigung zu ermöglichen.



26. Die Parteien können eine gesonderte Vereinbarung über die Zurverfügungstellung von Support-, Wartungs- und Pflegeleistungen treffen.



Vergütung 



27. Zahlungszeitraum und Höhe der Vergütung richten sich ebenso wie die Zahlungsweise nach dem Auftragsblatt.



28. Verzögert der Kunde die Zahlung einer fälligen Vergütung um mehr als vier Wochen, ist der Anbieter nach 4 vorheriger Mahnung mit Fristsetzung und Ablauf der Frist zur Sperrung des Zugangs zur Software berechtigt. Der Vergütungsanspruch des Anbieters bleibt von der Sperrung unberührt. Der Zugang zur Software wird nach Begleichung der Rückstände unverzüglich wieder freigeschaltet. Das Recht zur Zugangssperrung besteht als milderes Mittel auch dann, wenn der Anbieter ein Recht zur außerordentlichen Kündigung nach Ziffer 11.2 hat.



29. Der Anbieter kann nach Ablauf der Erstlaufzeit gemäß dem Auftragsblatt die Preise wie auch die Sätze für eine vereinbarte Vergütung nach Aufwand der allgemeinen Preisentwicklung anpassen. Beträgt die Entgelterhöhung mehr als 10% kann der Kunde das Vertragsverhältnis zum Ende des laufenden Vertragsmonats kündigen.



30. Die Vergütung sonstiger Leistungen richtet sich nach dem jeweils gültigen Preisblatt des Anbieters.



Gewährleistung 



31. Es gelten grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen zur Gewährleistung. Die §§ 536b (Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme), 536c (Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelan- zeige durch den Mieter) BGB finden Anwendung. Die Anwendung des § 536a Abs. 2 (Selbstbeseitigungsrecht des Mieters) ist jedoch ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist auch die Anwendung von § 536a Abs. 1 BGB (Schadensersatzpflicht des Vermieters), soweit die Norm eine verschuldensunabhängige Haftung vorsieht.



Haftung und Schadensersatz 



32. Der Anbieter haftet für Schäden des Kunden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, die Folge des Nichtvorhandenseins einer garantierten Beschaffenheit sind, die auf einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sogenannte Kardinalpflichten) beruhen, die Folge einer schuldhaften Verletzung der Gesundheit, des Körpers oder des Lebens sind, oder für die eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorgesehen ist, nach den gesetzlichen Bestimmungen.



33. Kardinalpflichten sind solche vertraglichen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, und deren Verletzung auf der anderen Seite die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.



34. Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung – soweit der Schaden lediglich auf leichter Fahrlässigkeit beruht – beschränkt auf solche Schäden, mit deren Entstehung beim Einsatz der vertragsgegenständlichen Software typischerweise gerechnet werden muss.



35. Im Übrigen ist die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.



36. Resultieren Schäden des Kunden aus dem Verlust von Daten, so haftet der Anbieter hierfür nicht, soweit die Schäden durch eine regelmäßige und vollständige Sicherung aller relevanten Daten durch den Kunden vermieden worden wären. Der Kunde wird eine regelmäßige und vollständige Datensicherung selbst oder durch einen Dritten durchführen bzw. durchführen lassen und ist hierfür allein verantwortlich.



Kundendaten und Freistellung von Ansprüchen Dritter 



37. Der Anbieter speichert als technischer Dienstleister Inhalte und Daten für den Kunden, die dieser bei der Nutzung der Software eingibt und speichert und zum Abruf bereitstellt. Der Kunde verpflichtet sich gegenüber dem Anbieter, keine strafbaren oder sonst absolut oder im Verhältnis zu einzelnen Dritten rechtswidrigen Inhalte und Daten einzustellen und keine Viren oder sonstige Schadsoftware enthaltenen Programme im Zusammenhang mit der Software zu nutzen. Der Kunde bleibt im Hinblick auf personenbezogene Daten verantwortliche Stelle und hat daher stets zu prüfen, ob die Verarbeitung solcher Daten über die Nutzung der Software von entsprechenden Erlaubnistatbestän- den getragen ist.



38. Der Kunde ist für sämtliche von verwendeten Inhalte und verarbeiteten Daten sowie die hierfür etwa erforderlichen Rechtspositionen allein verantwortlich. Der Anbieter nimmt von den Inhalten des Kunden keine Kenntnis und prüft die vom Kunden mit der Software genutzten Inhalte grundsätzlich nicht.



39. Der Kunde verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, den Anbieter von jeder Haftung und jeglichen Kosten, einschließlich möglicher und tatsächlicher Kosten eines gerichtlichen Verfahrens, freizustellen, falls der Anbieter von Dritten, auch von Mitarbeitern des Kunden persönlich, infolge von behaupteten Handlungen oder Unterlassungen des Kunden in Anspruch genommen wird. Der Anbieter wird den Kunden über die Inanspruchnahme unterrichten und ihm, soweit dies rechtlich möglich ist, Gelegenheit zur Abwehr des geltend gemachten Anspruchs geben. Gleichzeitig wird der Kunde dem Anbieter unverzüglich alle ihm verfügbaren Informationen über den Sachverhalt, der Gegenstand der Inanspruchnahme ist, vollständig mitteilen.



40. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche des Anbieters bleiben unberührt.



Vertragslaufzeit und Beendigung des Vertrags 



41. Die Vertragslaufzeit richtet sich nach dem Angebotsblatt.



42. Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiden Parteien bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vorbehalten. Ein wichtiger Grund für den Anbieter liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde trotz Mahnung mehr als zwei Monate mit der Zahlung einer fälligen Vergütung in Verzug ist. Sofern der Kunde den Kündigungsgrund zu vertreten hat, ist der Kunde verpflichtet, dem Anbieter die vereinbarte Vergütung abzüglich von vom Anbieter ersparter Aufwendungen bis zu dem Termin zu zahlen, an dem der Vertrag bei einer ordentlichen Kündigung frühestens enden würde.



43. Kündigungserklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Die Einhaltung dieser Form ist Voraus- setzung für die Wirksamkeit der Kündigung. Telefax und E-Mail genügen dem Schriftformerfordernis nicht.



Vertraulichkeit 



45. Die Parteien sind verpflichtet, alle ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt gewordenen oder bekannt werdenden Informationen über die jeweils andere Partei, die als vertraulich gekennzeichnet werden oder anhand sonstiger Umstände als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse (im Folgenden: „vertrauliche Informationen“) erkennbar sind, dauerhaft geheim zu halten, nicht an Dritte weiterzugeben, aufzuzeichnen oder in anderer Weise zu verwerten, sofern die jeweils andere Partei der Offenlegung oder Verwendung nicht ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat oder die Informationen aufgrund Gesetzes, Gerichtsentscheidung oder einer Verwaltungsentscheidung offengelegt werden müssen.



46. Die Verpflichtungen nach dieser Ziffer überdauern das Ende dieser Vereinbarung.



Übertragung der Rechte und Pflichten 



Die Abtretung der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Anbieters zulässig. Der Anbieter ist berechtigt, Dritte mit der Erfüllung der Pflichten aus diesem Vertrag zu betrauen. 



Sonstiges 



47. Diese Vereinbarung und ihre Änderungen sowie alle vertragsrelevanten Erklärungen, Mitteilungs- und Dokumentationspflichten bedürfen der Schriftform, soweit nicht eine andere Form vereinbart oder ge- setzlich vorgeschrieben ist.



48. Der Vertrag untersteht dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf. Gerichtsstand ist der Sitz des Anbieters, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffent- lich-rechtliches Sondervermögen ist.



49. Sollten einzelne Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall zusammenwirken, um unwirksame Regelungen durch solche Regelungen zu ersetzen, die den unwirksamen Bestimmungen soweit wie möglich entsprechen.


2. Konzepte, Beratungsleistungen, Projektmanagement und Projektgeschäft


Die Inhalte von Konzepten sind geistiges Eigentum der LoRaTo GmbH. Konzepte dürfen intern von Kunden vervielfältigt und genutzt werden. Eine Veröffentlichung an Dritte ist nur mit schriftlicher Genehmigung der LoRaTo GmbH zulässig.

1. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhalte von Konzepten und Dokumenten sowie generell Beratungstätigkeiten wird nicht übernommen ( Gewährleistungsausschluss ). Jede Handlung oder Entscheidung, die auf Grundlage der
Informationen oder Empfehlungen des Konzepts durchgeführt werden, liegt in der alleinigen Verantwortung des Nutzers.

2. Die LoRaTo GmbH haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Für einfache Fahrlässigkeit haftet LoRaTo – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden. 

Die Haftung ist begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktions- und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter, ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit –außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit –ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten nicht für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung (z. B. gemäß
Produkthaftungsgesetz) oder die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie.

3. Soweit die Haftung nach Ziffern 1.und 2 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der für die LoRaTo GmbH handelnden Personen.



3. Allgemeingültige AGB's


1. Die Haftung für Schadenersatz ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.

2. Die LoRaTo GmbH haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Für einfache Fahrlässigkeit haftet LoRaTo – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden. 

Die Haftung ist begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktions- und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter, ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit –außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit –ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten nicht für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung (z. B. gemäß
Produkthaftungsgesetz) oder die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie.